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Erweiterte Notbetreuung ab 27.04.2020

Die Notbetreuung wird ab dem 27. April 2020 erweitert und gilt dann für Kinder der Klassenstufen 5 – 7, sofern beide Erziehungsberechtigte (bzw. der oder die Alleinerziehende) im Bereich der sogenannten kritischen lnfrastruktur tätig sind oder beide Erziehungsberechtigte bzw. die oder der Alleinerziehende einen außerhalb der Wohnung präsenzpflichtigen Arbeitsplatz wahrnehmen und von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten.

Zur kritischen lnfrastruktur gehören im Sinne der Corona-Verordnung der Landesregierung insbesondere

  • die Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, lnformationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,
  • die gesamte lnfrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,
  • die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,
  • Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der Rechtspflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge, (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) sowie die in den § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen, soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber unabkömmlich gestellt werden,
  • Polizei und Feuerwehr sowie Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz, sowie die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus SARSCoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind,
  • Rundfunk und Presse,
  • Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,
  • die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
  • das Bestattungswesen.

Anmeldung telefonisch oder per Mail (emg@emg-neuenstadt.de).
Ein Antragsformular finden sie hier oder auf der Homepage der Stadt Neuenstadt.